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Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten als Bestandteil aller Vereinbarungen über Lieferungen und/oder Leistungen welcher Art immer (im folgenden kurz Lieferungen genannt), die von der Liemberger GmbH und deren verbundenen Gesellschaften (im folgenden kurz Auftraggeber genannt) bei Lieferanten und Auftragnehmern (im folgenden kurz Auftragnehmer genannt) bestellt werden. Ein Hinweis auf diese Einkaufsbedingungen in den einzelnen Bestellungen ist nicht erforderlich.

2. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen in Einzelfällen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedin- gungen, insbesondere Lieferbedingungen des Auftragnehmers, auch wenn diese in einer Auftragsbestätigung enthalten oder bezogen sein sollten. Eines besonderen Widerspruchs des Auftraggebers gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) des Auftragnehmers bedarf es in keinem Fall.

II. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

Nur vom Auftraggeber schriftlich erteilte oder schriftlich bestätigte Aufträge sind für den Auftraggeber verbindlich. Auch Nachbestellungen, Erweiterungen sowie Neben- abreden bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Liegt dem Auftraggeber an dem folgenden Werktag der Absendung der Bestellung keine Bestätigung oder kein anderslautender Bescheid vor, so gilt der Auftrag als angenommen. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Auftraggeber nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Über jede Bestellung hat der Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Auftrags- bestätigung, die die vereinbarten Konditionen zu enthalten hat, in zweifacher Ausfertigung an den Auftraggeber zu übersenden.

III. Liefertermine

Soferne bestimmte Lieferfristen und -termine vereinbart werden, liegen Fixgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzes vor. Für den Eintritt des Verzuges bedarf es keiner Mahnung. Der Auftraggeber kann bei Verzug - unbeschadet seines Anspruches auf Schadenersatz - vom Vertrag zurück- treten. Bei voraussehbarer Verzögerung einer Lieferung ist der Auftragnehmer ver- pflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und seine Entscheidung einzuholen. Der Auftraggeber hat auch in diesem Fall das Recht auf Rücktritt und/oder Schadenersatz. Erklärt der Auftraggeber im Falle einer Terminüberschreitung nicht ausdrücklich seinen Rücktritt vom Vertrag, so ist der Auftrag zum neu vereinbarten Termin - falls eine solche Vereinbarung nicht vorliegt schnellstens - auszuführen.

IV. Lieferungen

Alle Lieferungen erfolgen frei Haus bis zur angegebenen Lieferungsstelle gemäß Lieferadresse. Verpackungs-, Versicherungs- und Verzollungskosten, sowie Verpackungs- Entsorgungs- und -Lizenzentgelte sind vom Auftragnehmer zu tragen und mit dem vereinbarten Warenpreis abgegolten. Die Verpackung hat den branchenüblichen Usancen zu entsprechen. Jeder Lieferung (Teillieferung) ist ein Lieferschein, der auch Bestellnummer und Datum der Bestellung bzw. des Lieferabrufes und Lieferantennummer des Auftraggebers sowie die Lieferadresse enthalten muss, beizufügen. Die Bestätigung auf dem Lieferschein bedeutet - ebenso wie die Zahlung - keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung. Enthält die Vereinbarung den Hinweis auf ein Abnahmeprotokoll, so ist die ordnungs- gemäße Lieferung sowie deren Übereinstimmung mit der Vereinbarung durch ein beiderseits zu unterfertigendes, schriftliches Abnahmeprotokoll festzuhalten. Erst mit Unterfertigung dieses Abnahmeprotokolls durch beide Vertragspartner gilt die Lieferung als erfolgt, geht die Gefahr über, beginnt die Gewährleistungsfrist. Die Regeln über das Abnahmeprotokoll berühren das Recht des Auftraggebers, Gewähr- leistung, Schadenersatz oder sonstige Ansprüche geltend zu machen in keiner Weise. Für alle einschlägigen Handelsklauseln gelten die Incoterms in jeweils letztgültiger Fassung.

V. Eigentums- und Gefahrenübergang

Eigentumsvorbehalte zu Gunsten des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Regel- mäßig geht das Eigentum daher mit Lieferung, in jedem Fall aber spätestens mit Zahlung des Kaufpreises, an den Auftraggeber über. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Auftragnehmers, der auf seine Kosten eine ausreichende Transport- und/oder Montageversicherung abzuschließen hat. Der Gefahrenübergang erfolgt nach ordnungsgemäßer Lieferung und deren Abnahme (soweit vorgesehen Unterfertigung des Abnahmeprotokolls) durch den Auftraggeber.

VI. Rechnungen und Zahlungen

1. Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von 5 Tagen mit 5 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder 90 Tagen netto

2. Die Zahlungsfrist beginnt mit Lieferung (bei verfrühter Lieferung mit dem vereinbarten Liefertermin) und Rechnungseingang, der korrekte ausgestellten Faktura - das jeweils letzte Ereignis ist für den Fristbeginn maßgebend.

3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die in der Bestellung angeführte Zahlungsfrist durch schriftliche Verständigung des Auftragnehmers spätestens am drittfolgenden Werktag des Ablaufes der Nettozahlungsfrist um bis zu 90 Tage zu verlängern. Falls bei der Bestellung keine separaten Nettozahlungsziele vom Auftrag- geber angeführt wurden, gilt die unter Punkt VI/1. angeführte Nettozahlungskondition als Basis für eine Fristverlängerung. Vom Auftragnehmer können bis maximal 8 % Finanzierungszinsen für den Zeitraum dieser Valutaverlängerung in Rechnung gestellt werden. Die generelle Zustimmung des Auftragnehmers zu einer allenfalls vom Auftraggeber begehrten Fristverlängerung gilt mit Annahme der Bestellung als erteilt. Der Auftragnehmer ist auf Grund einer Inanspruchnahme einer Frist- verlängerung durch den Auftraggeber ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt Lieferungen zu verändern, die Zahlungskonditionen für bereits bestellte, bereits in Produktion befindliche, oder beim Auftragnehmer lagernde Lieferungen zurückzuhalten.

4. Bei Anzahlung ist eine Anzahlungsgarantie (Bankgarantie) auf Kosten des Auftragnehmers erforderlich, die mit der Anzahlungsrechnung fällig wird.

5. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück- zuhalten.

6. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

7. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung an den Auftraggeber zu senden. Sie muss Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung bzw. des Lieferabrufes, Zusatzdaten des Bestellers (z.B. Kontierungsangaben), Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheines und Menge der berechneten Ware enthalten. Jede Rechnung darf sich nur auf einen Lieferschein beziehen.

8. Alle Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer erfolgen nur mit dem Vorbehalt sämtlicher Gegenforderungen. Der Auftraggeber kann jederzeit mit jeglicher Gegenforderung, die ihm selbst oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft gegen den Auftragnehmer zusteht, aufrechnen.

VII. Gewährleistung/Garantie

Die Gewährleistungs- (Garantie-) frist beträgt, soferne nichts anderes vereinbart wurde, ein Jahr. Sie beginnt mit dem Abschluss der ordnungsgemäßen Lieferung (siehe Punkt IV). Bei Mängeln, die bis zum Ablauf der Garantiezeit auftreten, hat der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers entweder die Mängel kostenlos zu beseitigen oder die Lieferungen mängelfrei neu zu erbringen oder dem Auftraggeber angemessene Preisminderung zu leisten; dies alles unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche. Führt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung bzw. die neue Lieferung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist aus, ist der Auftrag- geber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder Minderung des Preises zu verlangen und/oder auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung bzw. Neulieferung selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Auftragnehmer außerstande erklärt, die Mängel- beseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Allfällige weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Schadenersatzes, bleiben unberührt. Der Auftragnehmer übernimmt die Garantie für einwandfreies, den Anforderungen des Auftraggebers entsprechendes Material sowie für sachgemäße Ausführung. Er garantiert ferner, dass Bauausführungen, gelieferte Maschinen und Anlagen, ihre Installation, sowie an ihnen ausgeführte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten den am Aufstellungsort zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lieferung oder Arbeiten gültigen Rechtsvorschriften, behördlichen Auflagen und Richtlinien, handels- üblicherweise vorausgesetzten bzw. anerkannten Normen (z.B. Ö-Normen, DIN-Normen und dergleichen) usw. in jeder Richtung entsprechen. Der Auftragnehmer haftet als Sachverständiger. Die Frist zur Erhebung der Mängelrüge beträgt für den Auftraggeber 21 Werktage. Für die Einhaltung der Frist genügt die Postaufgabe innerhalb der Frist. Wird ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Überprüfung der Lieferung durch den Auftraggeber in zumutbaren Ausmaß erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, oder wird bei Weiterlieferung durch den Auftraggeber an Dritte der Mangel innerhalb von 90 Tagen von diesen festgestellt, kann der Auftraggeber weiterhin die Garantie in Anspruch nehmen, soferne er die Mängelrüge innerhalb von 21 Werktagen ab tatsächlicher Feststellung des Mangels erhebt. Der Auftragnehmer erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden sollten, den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten und ihm jeden daraus erwachsenden Schaden voll zu vergüten.

VIII. Ausführungsbehelfe Für den jeweiligen Auftrag vom Auftragnehmer angefertigte oder beigestellte Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster, Klischees, Filme und ähnliche Gegenstände bleiben Eigentum des Auftraggebers, auch wenn diese vom Auftragnehmer nicht separat in Rechnung gestellt wurden, über das er jederzeit frei verfügen kann. Diese dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und dürfen ausschließlich für Lieferungen an den Auftraggeber genutzt werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen in unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Sämtliche in diesem Punkt genannte Bestimmungen gelten auch nach einer eventuellen Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

IX. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung oder während dieser ohne unmittelbarem Zusammenhang mit ihr bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

3. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

X. Allgemeine Bestimmungen und Gerichtsstand

1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommenden Regelung zu ersetzen.

3. Die für die einzelnen Abschnitte dieser Einkaufsbedingungen gebrauchten Überschriften sowie die Reihung der Regelungen ist ohne rechtliche Relevanz.

4. Der Lieferant erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung von Daten über seine Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber oder dessen verbundenen Gesellschaften.

5. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

6. Als Gerichtstand gilt ausschließlich Villach.


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